Ratgeber
Mietwagen nach Unfall: Was zahlt die gegnerische Versicherung?
Ist Ihr Auto nach einem unverschuldeten Unfall in der Werkstatt, brauchen Sie meist Ersatzmobilität. Die gegnerische Versicherung muss Ihnen die Kosten für einen angemessenen Mietwagen ersetzen. Wie hoch dieser Anspruch ist und welche Regeln Sie beachten müssen, sorgt jedoch oft für Streit, weil Versicherer hier gerne kürzen, egal ob Sie in Frankfurt, Rüsselsheim oder anderswo im Rhein-Main-Gebiet unterwegs sind.
Wann Sie Anspruch auf einen Mietwagen haben
Wer durch einen unverschuldeten Unfall sein Fahrzeug nicht nutzen kann, hat grundsätzlich Anspruch auf einen Mietwagen für die Dauer der Reparatur oder der Wiederbeschaffung. Voraussetzung ist, dass Sie tatsächlich auf ein Fahrzeug angewiesen sind und es während dieser Zeit auch nutzen würden. Die gegnerische Haftpflichtversicherung muss die erforderlichen Mietkosten als Teil des Schadens ersetzen. Maßgeblich ist der Zeitraum, der für eine sachgerechte Reparatur oder die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs nötig ist, weshalb der im Gutachten genannte Reparatur- oder Wiederbeschaffungszeitraum eine wichtige Rolle spielt. Mieten Sie deutlich länger als erforderlich, riskieren Sie, auf einem Teil der Kosten sitzen zu bleiben.
Klassenabstufung und Eigenersparnis
Sie dürfen grundsätzlich ein Fahrzeug der gleichen Klasse mieten wie Ihr verunfalltes Auto, müssen sich aber zwei verbreitete Kürzungen gefallen lassen. Üblich ist die Klassenabstufung, bei der ein Fahrzeug eine Klasse niedriger angemietet werden sollte, weil ein Mietwagen meist neuer und in besserem Zustand ist als das eigene Auto. Hinzu kommt die Anrechnung der Eigenersparnis, weil Sie durch die Nutzung eines fremden Fahrzeugs eigene Betriebs- und Verschleißkosten sparen, etwa beim eigenen Wagen. Diese Eigenersparnis wird üblicherweise als prozentualer Abschlag von den Mietkosten berücksichtigt. Wer das verunfallte Auto durch einen klassengleichen Mietwagen ersetzt, kann unter Umständen auf die Abstufung verzichten, muss dann aber mit dem Abzug für die Eigenersparnis rechnen.
Pflicht zum wirtschaftlich günstigen Tarif
Als Geschädigter sind Sie verpflichtet, den Schaden möglichst gering zu halten, was sich auch auf die Wahl des Mietwagentarifs auswirkt. Versicherer beanstanden häufig überteuerte Unfallersatztarife, die deutlich über den am Markt üblichen Preisen liegen. Sie sollten sich deshalb am ortsüblichen Normaltarif orientieren und im Zweifel Vergleichsangebote einholen, um die Erforderlichkeit der Kosten belegen zu können. Erstattet werden die angemessenen Kosten eines wirtschaftlich denkenden Geschädigten, nicht jeder beliebige Höchstpreis. Wird der Tarif von der Versicherung als überhöht beanstandet, hilft eine sorgfältige Dokumentation der eingeholten Angebote und der konkreten Mietsituation. So vermeiden Sie, dass Ihnen am Ende ein Teil der Mietkosten selbst aufgebürdet wird.
Nutzungsausfall als Alternative
Wenn Sie keinen Mietwagen nehmen, aber dennoch auf Ihr Fahrzeug verzichten müssen, steht Ihnen häufig eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Dabei erhalten Sie für jeden Tag, an dem Ihr Auto reparaturbedingt oder bis zur Wiederbeschaffung nicht zur Verfügung steht, einen pauschalen Geldbetrag. Die Höhe richtet sich nach der Fahrzeugklasse und wird anhand anerkannter Tabellen bestimmt, sodass kein konkreter Einzelnachweis nötig ist. Für viele Geschädigte ist der Nutzungsausfall die unkompliziertere und mitunter wirtschaftlichere Alternative zum Mietwagen, weil keine Mietkosten anfallen und keine Tarifdiskussion droht. Welche Variante für Sie günstiger ist, hängt davon ab, wie dringend Sie ein Ersatzfahrzeug brauchen. Das im Gutachten festgehaltene Schadenbild und die ermittelte Ausfalldauer bilden in beiden Fällen die Grundlage für eine korrekte Abrechnung.
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Häufige Fragen
Kurz beantwortet.
Wie lange zahlt die Versicherung den Mietwagen?
Warum kürzt die Versicherung meine Mietwagenkosten?
Was ist besser, Mietwagen oder Nutzungsausfall?
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